Die Bundesregierung hat mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung neue Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bekanntgegeben, die gravierende Auswirkungen auf den Sport haben:
Vereinssport
- Veranstaltungen mit Ausnahme des Spitzensports (s.u) sind untersagt. Als Veranstaltungen gelten geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen u.a. zur körperlichen Ertüchtigung; dazu zählen jedenfalls Sportveranstaltungen.
- Das bedeutet, dass für alle Sportarten kein Training und keine Wettkämpfe mehr möglich sind. Dies gilt sowohl indoor als auch outdoor.
Sport generell
- Das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt (z.B. Mannschaftssport), ist untersagt. Das bedeutet, dass z.B. kein Fußball auf öffentlichen Fußballplätzen möglich ist, die Nutzung z.B. eines Fitnessparcours hingegen schon.
- Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt. Ausnahmen sind Sportstätten im Freien zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, z.B. die Nutzung einer Laufbahn oder eines Tennisplatzes.
- Der Mindestabstand von einem Meter ist generell einzuhalten.
Die Verordnung gilt ab 3. November bis zum 30. November mit Ausnahme der Ausgangsregelung die bis zum 12. November gilt.